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Vereinssatzung

Version vom 19.03.2022

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Adam und“ Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist 84184 Obergolding

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, der Kunst und Kultur. Der Verein Adam und e.V. ist eine Plattform für Jugend-Kultur.

Die vom Verein veranstalteten und unterstützten Kunst und Kulturaktionen werden von Jugendlichen zum größten Teil selbst organisiert und durchgeführt. Mit Engagement an eine Sache herangehen, Grenzen überwinden, Kompetenzen unter Beweis stellen, den Wert der individuellen Persönlichkeit erfahren und Verantwortung übernehmen – im Sinne einer aktiven und sinnvollen Freizeitgestaltung – das macht den Verein „Adam und e.V.“ aus.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Planung von Veranstaltungen und Förderung der Jugendarbeit, der Veranstaltungskultur und Kunst.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht die/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Diese muss dann außerordentlich innerhalb von vier Wochen nach Einlegen der Berufung stattfinden. Der Bewerber/Die Bewerberin wird schriftlich vom Vorstand eingeladen. Der Bewerber/die Bewerberin hat in dieser Versammlung hinsichtlich seiner/ihrer Berufung Rederecht.
Über die Aufnahme oder die Ablehnung erfolgt eine Abstimmung mit Mehrheitsvotum.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss bei Verstoß durch Vereinsinteressen, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Über einen Ausschluss entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Das betreffende Mitglied kann vom Vorstand befristet bis zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Mit dem ersten Tag des befristeten Ausschlusses beginnt eine vierwöchige Frist, in welcher die außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden muss. Das betreffende Mitglied hat in dieser Versammlung Rederecht. Über den Ausschluss erfolgt eine Abstimmung mit Mehrheitsvotum.

§9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einen verminderten Mitgliedsbeitrag zu beantragen.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung, Der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der
Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 Vorstand

Der Vorstand muss sich stets aus einer geraden Zahl von Mitgliedern zusammensetzen und besteht mindestens aus 4 Mitgliedern. Eine Person davon muss der Kassier des Vereins sein. Dem Vorstand müssen jeweils zur Hälfte Männer* und Frauen* angehören. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl und wählt die Mitglieder des Vorstands für zwei Jahre. Die Wiederwahl ist für die Vorstände bis zu ein Mal zulässig. Ausgenommen davon ist der*die Kassierer*in. Diese*r soll nur bis zu einmal wiedergewählt werden. Im Zweifel ist die Wiederwahl jedoch öfter zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Die Vorstandschaft hat die Aufgabe alle Mitglieder aktiv mit einzubeziehen.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das
Vermögen des Vereins einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen, Projekten, Initiativen oder Vereinen als Spende angeboten. Über Höhe, Verteilung und Begünstigte entscheidet die letzte Mitgliederversammlung. Wird eine Spende nicht angenommen, so geht das entsprechende Vermögen an die Kommunale Jugendarbeit des Landkreises Landshut zum Zweck der Jugendkulturarbeit im ländlichen Raum im Landkreis Landshut.

Version vom 19.03.2022

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